Baueinsprache | Baurecht
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 324.-- zusammen Fr. 2'324.-- gehen je zur Hälfe und unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. - 13 -
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 17 26
5. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Moser, Racioppi Aktuarin ad hoc Hemmi URTEIL vom 29. August 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, und B._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin und C._____ AG, Beigeladene betreffend Baueinsprache
- 2 - 1. Die C._____ AG reichte der Gemeinde X._____ am 19. Oktober 2016 ein Gesuch für den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage mit neuen Antennen auf der Parzelle 6450 in X._____ ein. Mit Fachbericht vom 27. Oktober 2016 stellte das Amt für Natur und Umwelt (ANU) fest, dass die Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung sowohl bei den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) als auch bei den Orten für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) eingehalten seien und verfügte die üb- lichen Auflagen. Am 4. November 2016 wurde das Baugesuch öffentlich ausgeschrieben. Gegen das Bauvorhaben erhoben mehrere Privatperso- nen am 23. November 2016 eine "Sammeleinsprache" und beantragten die Ablehnung des Baugesuchs. Die Baubehörde der Gemeinde X._____ wies mit Bau- und Einspracheentscheid vom 14. Februar 2017, mitgeteilt am 17. Februar 2017, die eingegangene Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. 2. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 14. März 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren: "1. Ergänzung des Gebäudes D._____- Strasse 16 im Standortdatenblatt und Berück- sichtigung dieses Gebäudes in den Berechnungen, welche für Ausrichtung und Stärke der Antennenstrahlung relevant sind, sowie in nachfolgenden Kontrollmes- sungen. 2. Neubeurteilung der Sendeanlage E._____-strasse 3, X._____, durch die kantonale Fachstelle. 3. Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens erst nach dieser Neubeurteilung durch die kantonale Fachstelle." Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Nähe des Gebäudes an der D._____-Strasse 16 zum An- tennenstandort und der durch F._____, Ingenieurbüro für Elektro- und Gebäudetechnik, durchgeführten Messung sei die Hochfrequenz-
- 3 - Strahlung am Ort des besagten Gebäudes erheblich höher als der gesetz- lich vorgeschriebene Grenzwert von 5 V/m gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV). Bei der durch F._____ durchgeführten Messung habe für das Gebäude an der D._____- Strasse 16 eine rund 40 % höhere Hochfrequenz-Strahlung resultiert als der höchste Wert, welcher im Gebäude an der D._____-Strasse 27 (4.94 V/m) gemessen worden sei. Folglich sei die Nichtberücksichtigung des Gebäudes an der D._____-Strasse 16 im Fachbericht Nr. 2468-L des ANU und im Einspracheentscheid der Gemeinde X._____ vom 14. Fe- bruar 2017 ein Fehler im bisherigen Bewilligungsverfahren, welcher korri- giert werden müsse. 3. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Das Baubewilli- gungsverfahren bezüglich des Umbaus der bestehenden Mobilfunkanlage mit neuen Antennen sei mit Entscheid vom 14. Februar 2017 abgeschlos- sen worden. Somit sei eine Fortsetzung des Bewilligungsverfahrens gar nicht möglich. Sodann sei eine Aufhebung des Entscheids von den Be- schwerdeführern nicht verlangt worden, weshalb das Bauvorhaben auch nicht neu beurteilt werden könne. Auf die Beschwerde sei somit nicht ein- zutreten. Sollte das Verwaltungsgericht dennoch auf die Beschwerde ein- treten, sei zu berücksichtigen, dass die Mobilfunkanlage gemäss Fachbe- richt Nr. 2468-L des ANU vom 27. Oktober 2016 die Anforderungen der NISV erfülle. Gemäss Prüfbericht Nr. Q1258916001 der G._____ AG vom
11. Juli 2016 seien im Gebäude an der D._____-Strasse 16 gleich an zwei Orten die elektromagnetische Strahlung bzw. Immissionen erhoben und berechnet worden. Dabei seien die berechneten Werte mit je 3.69 V/m derart niedrig ausgefallen, dass sie im Standortdatenblatt vom 11. August 2016 und im Fachbericht Nr. 2468-L des ANU vom 27. Oktober 2016 nicht mehr als OMEN berücksichtigt worden seien. Entgegen der
- 4 - Ansicht der Beschwerdeführer bilde die Distanz eines Gebäudes zur Mo- bilfunkanlage nur ein mögliches Kriterium zur Beurteilung der elektroma- gnetischen Strahlung. Die Senderichtung und Charakteristik der Antennen seien zur Bestimmung der Antennenleistung und der massgebenden Werte ebenfalls zu berücksichtigen, was sich sehr gut daran zeige, dass die berechnete elektromagnetische Strahlung unmittelbar neben der An- tenne lediglich 1.29 V/m betrage. Des Weiteren sei die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach die Strahlenbelastung an der D._____- Strasse 16 im Vergleich zu derjenigen an der D._____-Strasse 27 rund 40 % höher sei, nicht belegt worden. Somit sei keine Aussage darüber mög- lich, ob überhaupt eine fachkundige Messung vorgenommen worden sei. Es sei nicht einmal dargelegt worden, dass es sich beim Ingenieurbüro von F._____ – im Gegensatz zu der G._____ AG - um ein für solche Er- hebungen akkreditiertes Unternehmen handle. Die Messmethode des be- sagten Ingenieurbüros sei nicht nachvollziehbar und fehlerhaft, da eine fachkundige Messung verschiedene Antenneneinstellungen berücksichti- ge. Schliesslich habe das ANU die C._____ zu Nachmessungen innert sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlagen durch ein neutrales Messinstitut verpflichtet, so dass bei einer Überschreitung der geltenden Grenzwerte entsprechende Anordnungen zum Schutz vor übermässiger Strahlung getroffen werden könnten. 4. Die C._____ liess sich innert Frist nicht vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid wird, soweit erforder- lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 5 - 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene kommunale Bau- und Einspracheentscheid vom 14. Februar 2017, mitgeteilt am 17. Febru- ar 2017, mit welchem die Beschwerdegegnerin die von den heutigen Be- schwerdeführern erhobene Einsprache betreffend Umbau einer beste- henden Mobilfunkanlage mit neuen Antennen auf Parzelle 6450 in X._____ Platz abgewiesen und gleichzeitig das Bauvorhaben unter Be- dingungen und Auflagen bewilligt hat, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taug- liches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Gemäss Art. 50 Abs. 1 VRG ist unter an- derem zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Ent- scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Als Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind. Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben.
2. a) Zunächst ist in formeller Hinsicht die Zulässigkeit der Rechtsbegehren zu prüfen. Art. 51 Abs. 2 VRG hält fest, dass die Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen können (sog. Erweiterungsverbot; inkl. Einhaltung des gesetzlichen In- stanzenzugs). Nur das Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge, welche das ursprünglich gestellte Rechtsbegehren zu stützen vermögen, ist zulässig (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden U 12 181 vom 28. Februar 2013 E.1a).
- 6 - b) Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer in ihrer Einsprache vom 23. November 2016 den Antrag auf Ablehnung des Baugesuchs ge- stellt. Zur Begründung brachten sie vor, dass verschiedene unter Denk- malschutz stehende bzw. als erhaltungswürdig eingestufte Liegenschaf- ten im näheren Bereich der Mobilfunkantenne einen erheblichen Wertver- lust durch den Ausbau der Mobilfunkanlage erleiden oder gar unverkäuf- lich würden. Die Mobilfunkanlage beeinträchtige das Erscheinungsbild der kulturhistorisch bedeutenden Liegenschaften und damit auch das touristi- sche und historische Ortsbild. Des Weiteren wurde geltend gemacht, dass die Liegenschaft an der D._____-Strasse 16 in die Messung miteinbezo- gen werden müsse, zumal sich dieses Gebäude in unmittelbarer Nähe der Mobilfunkantenne befinde. Schliesslich bemängelten die Beschwerde- führer die kumulative Strahlenbelastung durch andere Mobilfunkanlagen (vgl. Einsprache vom 23. November 2016 [Bf-act. 2]). In ihrer Beschwerde vom 14. März 2017 greifen die Beschwerdeführer einzig die Rüge der Nichtberücksichtigung der Liegenschaft an der D._____-Strasse 16 bei der Messung der Strahlenbelastung, die sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatten, nochmals auf. Zusätzlich äussern die Be- schwerdeführer in ihrer Beschwerde einerseits den Antrag, die Mobilfunk- anlage sei durch die kantonale Fachstelle neu zu beurteilen. Da diese Rüge somit erst während des Beschwerdeverfahrens vorgebracht wurde, ist darin eine unzulässige Ausdehnung des ursprünglichen Rechtsbegeh- rens zu erblicken, weshalb auf sie gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG nicht ein- getreten werden kann. Andererseits stellen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde zusätzlich den Antrag, das Bewilligungsverfahren sei erst nach der Neubeurteilung durch die kantonale Fachstelle fortzusetzen. Damit verlangen sie sinngemäss, dass der angefochtene Entscheid auf- zuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Darin ist keine unzulässige Ausdehnung gegenüber dem im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren zu erbli- cken, weshalb auf diese Rüge einzutreten ist.
- 7 -
3. a) Nach dem vorstehend Ausgeführten ist in materieller Hinsicht sodann die Frage zu prüfen, ob die Liegenschaft an der D._____-Strasse 16 zu Un- recht nicht als OMEN ins Standortdatenblatt der C._____ vom 11. August 2016 aufgenommen und in den darin aufgeführten Berechnungen berück- sichtigt wurde. Die Beschwerdeführer bejahen dies. Aufgrund der Nähe des Gebäudes an der D._____-Strasse 16 zum Antennenstandort und der durch F._____, Ingenieurbüro für Elektro- und Gebäudetechnik, durchge- führten Messung sei anzunehmen, dass die Hochfrequenz-Strahlung am Ort des besagten Gebäudes erheblich höher als der gesetzlich vorge- schriebene Grenzwert von 5 V/m gemäss NISV sei. Gemäss der durch F._____ durchgeführten Messung sei die Strahlenbelastung im Gebäude an der D._____-Strasse 16 im Vergleich zu derjenigen im Gebäude an der D._____-Strasse 27 (4.94 V/m) rund 40 % höher. Folglich sei die Nichtberücksichtigung des Gebäudes an der D._____-Strasse 16 im Fachbericht Nr. 2468-L des ANU und im Einspracheentscheid der Ge- meinde X._____ vom 14. Februar 2017 ein Fehler im bisherigen Bewilli- gungsverfahren, welcher korrigiert werden müsse. b) Anlagen, die nichtionisierende Strahlung (NIS) emittieren, müssen so er- stellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen respektieren (Art. 4 Abs. 1 NISV). So muss jede Mobilfunkanlage für sich (vgl. Art. 3 Abs. 6 NISV) im massgebenden Betriebszustand an allen OMEN (Art. 3 Abs. 3 NISV) den massgebenden Anlagegrenzwert von Ziff. 64 Anhang 1 NISV einhalten (Ziff. 65 Anhang 1 NISV). Der Anlagegrenzwert für Mobilfunkan- lagen beträgt, je nach Frequenzbereich, 4.0 bis 6.0 V/m (Ziff. 64 lit. a-c Anhang 1 NISV); für die vorliegende Anlage beträgt er 5.0 V/m. Zudem müssen gemäss Art. 13 Abs. 1 NISV die in Anhang 2 NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten werden, wo sich Menschen aufhalten können (sog. Orte für kurzfristigen Aufenthalt, OKA). Im Bewilli-
- 8 - gungsverfahren hat der Inhaber einer Mobilfunkanlage, für die Anhang 1 NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, ein Standortdatenblatt vorzule- gen, das über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 NISV). Darin sind unter anderem der am stärksten belastete OKA und die drei höchstbelasteten OMEN zu doku- mentieren (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 und 2 NISV). c) Die NISV legt zwar fest, dass im Standortdatenblatt die drei höchstbelas- teten OMEN aufzuführen sind (vgl. Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV sowie bereits E.3b hiervor), schweigt sich aber über ihre Berechnung aus. Je- doch hat der Verordnungsgeber das Bundesamt für Umwelt (BAFU) damit beauftragt, den Vollziehungsbehörden geeignete Mess- und Berech- nungsmethoden zu empfehlen (vgl. Art. 12 Abs. 2 sowie Art. 14 Abs. 2 NISV). Diesem Auftrag ist das BAFU mit der Vollzugsempfehlung zur NISV nachgekommen. In dieser wird unter anderem festgehalten, dass Grundlage für die Berechnung der Strahlenbelastung die beantragte Sen- deleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die Senderich- tung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes ge- genüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung) sowie die Dämp- fung der Strahlung durch die Gebäudehülle sind (vgl. Vollzugsempfehlun- gen zur NISV, 2002, Ziff. 2.3.1). Obwohl sich die Vollzugsempfehlungen des BAFU als Aufsichtsbehörde an die Vollzugsbehörden richten und Verwaltungsgerichte nicht daran gebunden sind, pflegt eine Beschwer- deinstanz nicht ohne Not von der Ermessenswaltung der Vorinstanz ab- zuweichen, zumal wenn dabei die Vorgaben einer Verwaltungsverord- nung befolgt wurden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2422/2008 vom 18. August 2008 E.7.1.1; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 41 Rz. 16). d) Vorliegend hat die C._____ sämtliche Kriterien der Vollzugsempfehlung zur NISV in ihre Berechnung der höchstbelasteten OMEN Nr. 3 bis Nr. 11
- 9 - einfliessen lassen (vgl. Zusatzblätter 4a zum Standortdatenblatt vom
11. August 2016 [Bg-act. 4 A7-A24]). Es ist ohne weiteres nachvollzieh- bar, dass zu deren Bestimmung – entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführer - nicht allein auf den direkten Abstand zwischen der An- tennenanlage und dem einzelnen OMEN abzustellen ist. Wie die Be- schwerdegegnerin richtig ausführt, zeigt sich dies insbesondere daran, dass beim Messpunkt unmittelbar neben der Mobilfunkantenne lediglich eine Strahlenbelastung von 1.29 V/m berechnet wurde (vgl. Standortda- tenblatt vom 11. August 2016 [Bg-act. 4 S. 4]). Unter diesen Umständen besteht aus Sicht des angerufenen Verwaltungsgerichts keine Veranlas- sung, an der Richtigkeit der Auswahl und Berechnung der höchstbelaste- ten OMEN durch die C._____ und der anschliessenden Genehmigung durch die Beschwerdegegnerin zu zweifeln. e) Gerichtsbehörden auferlegen sich auch einer gewissen Zurückhaltung bei der Überprüfung technischer und betrieblicher Aspekte, welche die Ver- waltungsbehörden aufgrund ihres Fachwissens besser beurteilen können (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 419). Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle werden nur dann inhaltlich überprüft und es wird nur dann von ihnen ab- gewichen, wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa offensichtliche Män- gel oder innere Widersprüche, gegeben sind (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-2422/2008 vom 18. August 2008 E.7.2). f) Im vorliegenden Fall wurde die G._____ AG, Zürich, damit beauftragt, die elektromagnetischen Immissionen in der Nähe der Mobilfunkanlage zu ermitteln und auf der Basis der NISV zu beurteilen (vgl. Prüfbericht Nr. Q1258916001 vom 11. Juli 2016 [Bg-act. 3 S. 6]). Dabei wurden im Ge- bäude an der D._____-Strasse 16 gleich an zwei Orten (Arbeitszimmer im Dachgeschoss, Schlafzimmer im ersten Obergeschoss) die elektroma- gnetischen Immissionen erhoben und berechnet (vgl. Prüfbericht Nr.
- 10 - Q1258916001 vom 11. Juli 2016 [Bg-act. 3 S. 9 und 18 ff.]). In ihrem Prüfbericht Nr. Q1258916001 vom 11. Juli 2016 führte die G._____ AG aus, dass die Liegenschaft an der D._____-Strasse 16 eine Strahlenbe- lastung von 3.69 V/m aufweise und somit der Anlagegrenzwert von 5 V/m für die elektrische Feldstärke eingehalten sei (vgl. Prüfbericht Nr. Q1258916001 vom 11. Juli 2016 [Bg-act. 3 S. 4 f.]). Es gibt für das ange- rufene Verwaltungsgericht keinen Grund, von den Feststellungen der G._____ AG in ihrem Prüfbericht Nr. Q1258916001 vom 11. Juli 2016 ab- zuweichen. Denn wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, wurde die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach gemäss der durch F._____, Ingenieurbüro für Elektro- und Gebäudetechnik, durchgeführten Messung die Strahlenbelastung bei der Liegenschaft an der D._____-Strasse 16 rund 40 % höher als diejenige bei der Liegenschaft an der D._____- Strasse 27 (4.94 V/m) sei, nicht mit Beweisen belegt. Sodann geht aus den vorliegenden Akten auch nicht hervor, dass es sich beim besagten Ingenieurbüro – im Unterschied zu der G._____ AG (vgl. STS-Verzeichnis [Bg-act. S. 5]) – um eine akkreditierte Prüfstelle für Messungen gemäss NISV handelt. Den bisherigen Ausführungen zufolge liegt die Strahlenbe- lastung bei der Liegenschaft an der D._____-Strasse 16 bei höchstens 3.69 V/m und somit unter derjenigen von OMEN Nr. 3 bis Nr. 11, für wel- che eine Strahlung zwischen 3.77 V/m (OMEN Nr. 7) und 4.95 (OMEN Nr.
3) im Standortdatenblatt der C._____ vom 11. August 2016 ausgewiesen wird (vgl. Standortdatenblatt vom 11. August 2016 [Bg-act. 4 S. 4]). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das ANU als Fachbehörde das Standortdatenblatt der C._____ vom 11. August 2016 prüfte und im Fachbericht Nr. 2468-L vom 27. Oktober 2016 die Richtigkeit der Auswahl und Berechnung der höchstbelasteten OMEN sowie die Einhaltung der gesetzlich geforderten Immissions- und Anlagegrenzwerte durch die Mo- bilfunkanlage bestätigte (vgl. Fachbericht Nr. 2468-L vom 27. Oktober 2016 [Bg-act. 2 S. 2]). Es besteht aus Sicht des angerufenen Verwal-
- 11 - tungsgerichts keine Veranlassung, von den nachvollziehbaren Aus- führungen des ANU als Fachinstanz abzuweichen. g) Es kann daher als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass im Standortdatenblatt der C._____ vom 11. August 2016 die neun höchstbe- lasteten OMEN ausgewiesen werden, zu welchen die Liegenschaft an der D._____-Strasse 16 nicht zu zählen ist. Es stellt sich einzig noch die Fra- ge, ob die Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass im Standortdaten- blatt neun statt der gesetzlich geforderten drei höchstbelasteten OMEN aufgeführt werden, etwas zu ihren Gunsten ableiten können. Das Anlie- gen der Beschwerdeführer, dass die Liegenschaft an der D._____- Strasse 16 gleich wie die anderen (zusätzlichen) OMEN aufgeführt wird, ist in dem Sinne unter dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechts- gleichheit von Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) zu prüfen. h) Die Rechtsgleichheit als Gebot sachgerechter Differenzierung verbietet den rechtsanwendenden Behörden, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund rechtlich unterschiedlich zu behandeln (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 587; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 23 Rz. 11). Wie vorstehend festgestellt (vgl. E.3f hiervor), weist die Liegenschaft an der D._____-Strasse 16 in den rechtlich relevanten Sachverhaltselementen keine Übereinstimmung mit den als OMEN Nr. 3 bis Nr. 11 in das Standortdatenblatt aufgenommenen Liegenschaften auf. Damit begründet sich aber auch kein Anspruch der Beschwerdeführer auf Aufnahme der Liegenschaft an der D._____-Strasse 16 als OMEN Nr. 12. 4. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Liegenschaft an der D._____-Strasse 16 zu Recht nicht als OMEN ins Standortdatenblatt der C._____ vom 11. August 2016 aufgenommen und in den darin aufge- führten Berechnungen berücksichtigt wurde. Folglich ist die besagte Lie-
- 12 - genschaft auch von späteren Nachmessungen gemäss Ziff. 1.6 des Fachberichts Nr. 2468-L des ANU vom 27. Oktober 2017 ausgeschlos- sen. Die Beschwerde vom 14. März 2017 erweist sich demnach als unbe- gründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. bereits E.2a und b hiervor). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die unterliegenden Be- schwerdeführer, gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG, die Gerichtskosten. Mehrere Beteiligte an einem gemeinsam verlangten oder veranlassten Verfahren haften für die Kosten in der Regel solidarisch (Art. 72 Abs. 2 VRG). Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 2000.-- festgesetzt und sie wird zusammen mit den Kanzleiauslagen den unterliegenden Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. Da die Beschwerdegegnerin in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegt, wird ihr gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteien- tschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 324.-- zusammen Fr. 2'324.-- gehen je zur Hälfe und unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- 13 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]